Gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kämpfen einige mit allen Mitteln um den Job. Sie flunkern im Bewerbungsgespräch, was das Zeug hält. Kritisch wird es, wenn Kandidat/innen mit Qualifikationen werben, die sie nicht haben, oder wenn sie wichtige Details verschweigen. Fällt die Schwindelei auf, folgt meist die Kündigung. Vor den Arbeitsgerichten dürfen Lügner/innen nicht auf Gnade hoffen: Der Arbeitgeber darf alle Fragen stellen, die für den Job von Bedeutung sind. Doch: Notlügen sind manchmal erlaubt. Erlaubt sind alle Fragen, bei denen das berufsbezogene Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers das persönliche Geheimhaltungsinteresse der Bewerber/innen überwiegt. Bei anderen Fragen dürfen Sie lügen. Die Regeln im folgenden helfen Ihnen einzuordnen, zu welcher Kategorie Ihr 'wunder Punkt' gehört: | Gewerkschaftszugehörigkeit: | Lügen ist meist erlaubt. Als leitender Angestellter und Bewerber für Gewerkschaftsjobs müssen Sie Ihre Mitgliedschaft aber angeben. | | Krankheiten, Körperbehinderungen: | Ehrlich antworten bei akuten Krankheiten, wenn Ihre Eignung für die Arbeit eingeschränkt ist. Ebenso bei Ansteckungsgefahr oder bevorstehenden Operationen und Kuren (Bundesarbeitsgericht (BAG), Az: 2 AZR 270/83). Lügen ist erlaubt bei Krankheiten, die Ihre Einsetzbarkeit nicht beeinträchtigen. Eine HIV-Infektion dürfen Sie - außer bei Berufen mit besonderer Infektionsgefahr - verschweigen. Die Frage nach einer ausgebrochenen AIDS-Erkrankung müssen Sie dagegen immer richtig beantworten. | | Bisheriges Gehalt: | Lügen ist erlaubt, sofern Ihre bisherige Vergütung nicht relevant für die erstrebte Stelle ist und Sie Ihr bisheriges Gehalt nicht als Mindestlohn fordern (BAG, Az: 2 AZR 171/81). | | Religionszugehörigkeit: | Lügen ist erlaubt, außer der Arbeitgeber ist selbst konfessionell gebunden, zum Beispiel ein evangelischer Kindergarten. | | Schwangerschaft: | Lügen ist erlaubt (BAG, Az: 2 AZR 227/92). Ausnahme: Die Arbeit ist für den Schutz Ihrer Gesundheit und die Gesundheit Ihres ungeborenen Kindes verboten (zum Beispiel Tätigkeit mit Infektionsgefahr - BAG, Az: 2 AZR 25/93). | | Schwerbehinderung: | Ehrlich antworten, da die Frage immer zulässig ist (BAG, Az: 2 AZR 754/97), selbst wenn Ihre Behinderung keinen Einfluss auf die Tätigkeit hat (BAG, Az: 2 AZR 923/94). | | Stasi-Tätigkeit: | Ehrlich antworten, zumindest, wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten wollen (BAG, Az: 8 AZR 561/92). Ausnahme: Ihre Tätigkeit endete schon vor 1970 (Bundesverfassungsgericht, Az: 1 BvR 195/95). | | Vorstrafen: | Ehrlich antworten, soweit die Vorstrafen oder laufenden Ermittlungen Arbeitsplatzbezug haben (zum Beispiel Sachbeschädigung und Verkehrsdelikt bei Polizisten - BAG, Az: 2 AZR 320/98). Verschweigen dürfen Sie Strafen, die im Bundeszentralregister gelöscht wurden (Paragraf 53 Bundeszentralregistergesetz). |
Quelle: Stiftung Warentest online 03/2000 | |